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Die 6-Monats-Frist nach Restschuldbefreiung: freiwillig, nicht vom EuGH erzwungen

Verbreitet ist die Aussage, der EuGH habe der Schufa die verkürzte 6-Monats-Löschfrist nach Restschuldbefreiung vorgeschrieben. Tatsächlich hatte die Schufa die Frist bereits am 28.03.2023 aus eigenem Entschluss verkürzt — der EuGH bestätigte diese Praxis erst am 07.12.2023 nachträglich in einem anderen Verfahren.

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Hat der EuGH die 6-Monats-Frist nach Restschuldbefreiung erzwungen?

Nein. Die Schufa hatte die Löschfrist bereits am 28.03.2023 freiwillig von drei Jahren auf sechs Monate verkürzt und die Umstellung bis zum 26.04.2023 technisch abgeschlossen — betroffen waren rund 250.000 Personen. Der EuGH entschied erst am 07.12.2023, mehrere Monate später, in den Verfahren C-26/22 und C-64/22.

Der EuGH stellte klar, dass Auskunfteien Restschuldbefreiungsdaten nicht länger speichern dürfen als das öffentliche Insolvenzregister selbst. Bei Widerspruch nach Art. 21 DSGVO ist eine unverzügliche Löschung geboten, wenn keine zwingenden schutzwürdigen Gründe entgegenstehen. Das bestätigte im Kern die bereits gelebte Praxis der Schufa, erzwang sie aber zeitlich nicht — die Umstellung lag zu diesem Zeitpunkt bereits acht Monate zurück.

Warum hat die Schufa freiwillig verkürzt?

Öffentlich dokumentiert ist vor allem der zeitliche Ablauf: Die Verkürzung erfolgte im März/April 2023, während die entscheidenden EuGH-Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig, aber noch nicht entschieden waren. Naheliegend ist ein vorausschauender Schritt angesichts der absehbaren Rechtsprechung — belegt ist das als Beweggrund allerdings nicht, nur der zeitliche Vorlauf vor dem Urteil.

Für Betroffene ändert die genaue Motivlage nichts an der Rechtslage: Sechs Monate nach der Restschuldbefreiung ist der Eintrag bei allen gebundenen Auskunfteien zu löschen, unabhängig davon, ob die Frist ursprünglich freiwillig oder gerichtlich erzwungen eingeführt wurde.

Zeitlicher Ablauf der Verkürzung

Reihenfolge der Ereignisse rund um die 6-Monats-Frist
DatumEreignis
28.03.2023Schufa verkürzt die Löschfrist nach Restschuldbefreiung freiwillig auf 6 Monate
26.04.2023Technische Umstellung abgeschlossen, ca. 250.000 Personen betroffen
07.12.2023EuGH-Urteile C-26/22 und C-64/22: Speicherung darf Register-Frist nicht überschreiten
25.05.2024Neuer Verhaltenskodex übernimmt die 6-Monats-Frist als geltende Regel (§ 3 InsoBekV)

Quelle: RECHTSSTAND.md § 4 und § 5, mit Verweis auf EuGH-Pressemitteilungen und Schufa-Angaben.

Was bedeutet das für Betroffene heute?

Sechs Monate nach der Restschuldbefreiung muss der Eintrag bei allen gebundenen Auskunfteien gelöscht sein — diese Frist gilt unabhängig von der Debatte um EuGH oder Eigeninitiative. Auch die vom Verfahren erfassten Forderungen enden mit Ablauf dieser Frist. Steht der Eintrag danach noch, greift der Löschanspruch aus Art. 17 DSGVO.

Wird ein Eintrag nach Ablauf der sechs Monate nicht gelöscht, besteht ein Anspruch auf Löschung nach Art. 17 DSGVO sowie unter Umständen auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO — der Bundesgerichtshof hat am 13.05.2025 (VI ZR 67/23) klargestellt, dass dafür keine besondere Erheblichkeitsschwelle erforderlich ist.

Verwechslungsgefahr mit anderen Löschfristen

Die 6-Monats-Frist gilt ausschließlich nach einer abgeschlossenen Restschuldbefreiung. Für andere Sachverhalte gelten andere Fristen: 3 Jahre für eine nicht ausgeglichene Forderung, 18 Monate bei fristgerechtem Ausgleich innerhalb von 100 Tagen (siehe Die „2.000-Euro-Regel" bei der Schufa), und 3 Jahre für einen Eintrag im Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO.

Häufige Fragen

Ab wann läuft die 6-Monats-Frist?

Ab dem rechtskräftigen Beschluss über die Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht — nicht ab dem Ende des dreijährigen Insolvenzverfahrens selbst, das der Beschluss abschließt.

Betrifft die Frist auch andere Auskunfteien als die Schufa?

Ja, alle großen deutschen Auskunfteien sind an denselben Verhaltenskodex gebunden: Creditreform Boniversum, CRIF, Dun & Bradstreet Deutschland, IHD, infoscore Consumer Data (Experian) und die Schufa.

Was, wenn der Eintrag nach sechs Monaten noch sichtbar ist?

Dann besteht ein Anspruch auf sofortige Löschung nach Art. 17 DSGVO. Ein schriftlicher, fristgesetzter Widerspruch an die jeweilige Auskunftei ist der übliche erste Schritt.

Gilt die verkürzte Frist auch rückwirkend für ältere Restschuldbefreiungen?

Die technische Umstellung der Schufa zum 26.04.2023 betraf den gesamten damaligen Datenbestand — rund 250.000 zu diesem Zeitpunkt betroffene Personen wurden einbezogen, nicht nur neue Fälle ab diesem Datum.

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Quellen

  1. EuGH, Urteil vom 07.12.2023 — C-26/22 und C-64/22 (Restschuldbefreiung) (Stand: 7. Dezember 2023)
  2. § 3 InsoBekV
  3. BGH, Urteil vom 13.05.2025 — VI ZR 67/23 (Schadensersatz ohne Erheblichkeitsschwelle) (Stand: 13. Mai 2025)

Wer diese Seite verantwortet

Thomas Mücke vermittelt seit 15 Jahren Konsumentenkredite und betreibt kredit-ohne-schufa.de seit 2004. Inhaberin der Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO ist die Astuna GmbH; die zuständige Aufsichtsbehörde steht im Impressum. Er schreibt hier, was er in der Vermittlung sieht — auch dann, wenn die ehrliche Antwort „kein Kredit" lautet.Stand: 7. August 2026 · geprüft von Thomas Mücke