Die „2.000-Euro-Regel" bei der Schufa: Diese Grenze gibt es nicht
Im Netz kursiert die Behauptung, Forderungen unter 2.000 Euro würden bei der Schufa bereits nach 18 statt nach 3 Jahren gelöscht, wenn sie binnen 30 Tagen ausgeglichen wurden. Das existiert nicht — weder im aktuellen Verhaltenskodex der Auskunfteien noch in der Vorgängerfassung. Es gibt keine Betragsgrenze; entscheidend ist eine andere Frist.
Die Anfrage ist kostenlos und unverbindlich. Für die Vermittlung fallen für Sie keine Vorkosten an (§ 655d BGB). Wir erhalten eine Provision vom Kreditgeber, wenn ein Vertrag zustande kommt.
Stimmt es, dass Schufa-Einträge unter 2.000 Euro schneller gelöscht werden?
Nein. Die Höhe der Forderung spielt für die Löschfrist keine Rolle. Weder der Verhaltenskodex der Wirtschaftsauskunfteien vom 25.05.2024 noch dessen Vorgängerfassung kennen eine Betragsgrenze von 2.000 Euro. Die verkürzte Frist von 18 statt 3 Jahren hängt allein davon ab, wie schnell eine Forderung nach der Meldung ausgeglichen wurde.
Die Zahl 2.000 Euro lässt sich in keiner offiziellen Quelle nachweisen — nicht bei der Schufa, nicht bei den anderen gebundenen Auskunfteien (Creditreform Boniversum, CRIF, Experian, IHD und weitere) und nicht im genehmigten Verhaltenskodex selbst. Sie wird seit Jahren von einer Website zur nächsten übernommen, ohne dass jemals eine Fundstelle genannt wird — ein klassisches Beispiel dafür, wie sich Falschinformationen im Netz selbst bestätigen.
Was gilt stattdessen wirklich?
Eine ausgeglichene Forderung wird regulär nach 3 Jahren gelöscht. Nur 18 Monate gelten, wenn der Ausgleich innerhalb von 100 Tagen nach der ursprünglichen Meldung erfolgte und danach keine weiteren Negativdaten hinzukommen. Diese Regel steht seit 01.01.2025 in Kapitel IV Nr. 1b des Verhaltenskodex und gilt unabhängig von der Höhe der Forderung.
Die 100-Tage-Frist läuft ab dem Datum, an dem die Forderung ursprünglich als Zahlungsstörung gemeldet wurde — nicht ab dem Datum der Rechnung oder der Mahnung. Wer beispielsweise am 1. März eingemeldet wird und bis zum 8. Juni vollständig zahlt, liegt innerhalb der 100 Tage und profitiert von der verkürzten Frist.
Voraussetzung ist außerdem, dass danach keine neue Zahlungsstörung, kein Schuldnerverzeichnis- und kein Insolvenzeintrag hinzukommt. Jede neue Meldung setzt die reguläre 3-Jahres-Frist wieder in Kraft.
Behauptung im Netz gegen tatsächliche Regel
| Merkmal | Verbreitete Behauptung | Tatsächliche Regel |
|---|---|---|
| Betragsgrenze | „nur unter 2.000 Euro" | keine Betragsgrenze — gilt für jede Höhe |
| Zahlungsfrist | „innerhalb von 30 Tagen" | innerhalb von 100 Tagen nach der Meldung |
| Verkürzte Löschfrist | 18 Monate | 18 Monate (dieser Teil stimmt) |
| Reguläre Löschfrist ohne fristgerechten Ausgleich | nicht genannt | 3 Jahre ab der Meldung |
Quelle: Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien, genehmigt vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit am 24.05.2024, Kapitel IV Nr. 1b, gültig seit 01.01.2025.
Woher stammt die falsche 2.000-Euro-Zahl vermutlich?
Eine belegte Erklärung gibt es nicht — die Zahl lässt sich in keiner Fassung des Verhaltenskodex oder einer Vorgängerregelung finden. Wahrscheinlich ist eine Vermischung mit anderen Bagatellgrenzen aus dem Inkasso- oder Mahnwesen, die mit der Schufa-Löschfrist nichts zu tun haben.
Im deutschen Recht gibt es tatsächlich verschiedene Bagatellgrenzen — etwa bei Verzugszinsen oder bei der Verhältnismäßigkeit von Inkassomaßnahmen. Keine davon ist mit der Löschung eines Schufa-Eintrags verknüpft. Wer eine Quelle sucht, die die 2.000-Euro-Regel belegt, wird sie nicht finden — auch nicht auf den Seiten der Auskunfteien selbst.
Was für die Löschfrist tatsächlich zählt
Statt einer Betragsgrenze entscheiden diese vier Punkte, wie schnell ein erledigter Eintrag verschwindet:
- Das Datum der ursprünglichen Meldung als Zahlungsstörung — ab hier läuft die 100-Tage-Uhr.
- Der vollständige Ausgleich der Forderung, nicht nur eine Ratenvereinbarung.
- Keine weitere Zahlungsstörung, kein Schuldnerverzeichnis- oder Insolvenzeintrag nach dem Ausgleich.
- Bei Restschuldbefreiung gilt eine eigene, noch kürzere Frist von 6 Monaten — unabhängig von jeder Betragsfrage.
So prüfen Sie Ihren eigenen Fall
Ob die 18-Monats-Frist für einen konkreten Eintrag gilt, lässt sich nur anhand der eigenen Selbstauskunft nach Art. 15 DSGVO prüfen — sie zeigt das genaue Meldedatum und das Datum des Ausgleichs.
- Eine Selbstauskunft ist bei der Schufa direkt und kostenlos möglich, ohne Häufigkeitsgrenze.
- Weicht das angezeigte Löschdatum von der 100-Tage-Regel ab, lohnt sich ein schriftlicher Hinweis an die Schufa mit Verweis auf CoC IV.1.b.
- Für Fragen rund um weitere Fristen: die vollständige Übersicht steht auf Kredit trotz negativer Schufa.
Häufige Fragen
Gibt es überhaupt eine Betragsgrenze bei Schufa-Löschfristen?
Nein, an keiner Stelle des Verhaltenskodex der Wirtschaftsauskunfteien. Die Löschfristen richten sich nach der Art des Eintrags (Zahlungsstörung, Insolvenz, Schuldnerverzeichnis) und dem zeitlichen Ablauf, nicht nach der Höhe.
Was, wenn ich erst nach 120 Tagen gezahlt habe?
Dann gilt die reguläre Frist von 3 Jahren ab der Meldung, nicht die verkürzte 18-Monats-Frist. Die 100-Tage-Grenze ist eine feste Stichtagsregel ohne Kulanzspielraum im Kodex.
Zählt eine Ratenzahlung als Ausgleich im Sinne der Frist?
Erst die vollständige Bezahlung der Forderung gilt als Ausgleich. Eine laufende Ratenzahlung, bei der noch ein Restbetrag offen ist, löst die verkürzte Frist noch nicht aus.
Betrifft die Regel nur die Schufa?
Der Verhaltenskodex bindet alle großen deutschen Auskunfteien gemeinsam — neben der Schufa auch Creditreform Boniversum, CRIF, Dun & Bradstreet Deutschland, IHD und infoscore Consumer Data (Experian).
Die Anfrage ist kostenlos und unverbindlich. Für die Vermittlung fallen für Sie keine Vorkosten an (§ 655d BGB). Wir erhalten eine Provision vom Kreditgeber, wenn ein Vertrag zustande kommt.
Quellen
- Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien (Art. 40 DSGVO), genehmigt durch den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (Stand: 24. Mai 2024)
- BGH, Urteil vom 18.12.2025 — I ZR 97/25 (Löschfristen als Orientierung, nicht bindend) (Stand: 18. Dezember 2025)
Wer diese Seite verantwortet
Thomas Mücke vermittelt seit 15 Jahren Konsumentenkredite und betreibt kredit-ohne-schufa.de seit 2004. Inhaberin der Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO ist die Astuna GmbH; die zuständige Aufsichtsbehörde steht im Impressum. Er schreibt hier, was er in der Vermittlung sieht — auch dann, wenn die ehrliche Antwort „kein Kredit" lautet.Stand: 7. August 2026 · geprüft von Thomas Mücke