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Bürgschaft beim Kredit: was Bürgen wirklich verpflichtet

Eine Bürgschaft kann einen sonst abgelehnten Kredit möglich machen — sie ist aber keine Formsache, sondern eine eigenständige, oft unterschätzte Verpflichtung des Bürgen. Diese Seite erklärt die Rechtsnatur nach § 765 BGB, den Unterschied zum zweiten Kreditnehmer, wann eine Bürgschaft sittenwidrig ist und wie ein Bürge wieder herauskommt.

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Für Menschen mit schwacher Bonität ist die Bürgschaft oft der einzige Weg zu einem regulär geprüften Kredit: Eine Bank, die den Antrag allein ablehnen würde, kann mit einem zusätzlichen, kreditwürdigen Bürgen im Rücken zustimmen. Aus Sicht des Antragstellers ist das ein legitimer und häufig genutzter Weg — Details zu Banken, die auch mit einem negativen Eintrag prüfen, stehen auf der Seite Kredit trotz negativer Schufa.

Für den Bürgen selbst ist dieselbe Unterschrift jedoch weit mehr als eine Formalität. Sie begründet eine eigene, rechtlich einklagbare Zahlungspflicht, die unabhängig davon besteht, ob der Kredit je Probleme macht — und die von Familienangehörigen genau deshalb häufig unterschätzt wird, weil sie aus Vertrauen und nicht aus wirtschaftlicher Abwägung heraus unterschrieben wird. Diese Seite trennt beide Seiten sauber: die Chance für den Kreditnehmer und das Risiko für den Bürgen.

Was ist eine Bürgschaft rechtlich genau?

Eine Bürgschaft ist nach § 765 BGB ein eigener Vertrag, mit dem sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, für die Verbindlichkeit eines Dritten einzustehen — meist eine Kreditrate. Der Bürge zahlt nicht automatisch, sondern erst, wenn der Hauptschuldner nicht zahlt und die Voraussetzungen der vereinbarten Bürgschaftsform erfüllt sind.

Rechtlich ist die Bürgschaft ein eigenständiger Vertrag zwischen Bürge und Gläubiger, meist der Bank — der Hauptschuldner ist an diesem Vertrag nicht beteiligt, auch wenn er wirtschaftlich der eigentliche Grund dafür ist. Diese Konstruktion erklärt, warum sich die Bank im Ernstfall direkt an den Bürgen halten kann, ohne den Umweg über den Kreditnehmer.

Die Bürgschaftsschuld ist akzessorisch: Sie hängt in Bestand und Umfang von der Hauptschuld ab (§ 767 BGB). Wird der Kredit vollständig zurückgezahlt, erlischt die Bürgschaft automatisch mit. Zahlt der Hauptschuldner nur teilweise, haftet der Bürge grundsätzlich nur noch für den verbleibenden Rest.

Bürgen kann grundsätzlich jede geschäftsfähige volljährige Person, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad zum Hauptschuldner. In der Praxis sind es fast immer Familienangehörige oder Partner — genau diese Nähe wird später rechtlich zum Streitpunkt, wenn es um die Frage der Sittenwidrigkeit geht (siehe unten).

Was unterscheidet die selbstschuldnerische Bürgschaft von der Ausfallbürgschaft?

Beim gesetzlichen Regelfall kann der Bürge die Zahlung verweigern, bis der Gläubiger erfolglos gegen den Hauptschuldner vollstreckt hat (Einrede der Vorausklage, § 771 BGB) — das ist die Ausfallbürgschaft. Verzichtet der Bürge ausdrücklich darauf, wird er zum selbstschuldnerischen Bürgen und haftet sofort. Banken verlangen in der Praxis fast ausnahmslos diese Form.

Die Einrede der Vorausklage aus § 771 BGB ist der gesetzliche Normalfall: Der Bürge muss erst zahlen, wenn der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat. Mit diesem Schutz spricht man von der Ausfallbürgschaft.

In der Kreditpraxis verzichtet der Bürge nach § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB regelmäßig ausdrücklich auf diese Einrede — dann liegt eine selbstschuldnerische Bürgschaft vor. Die Bank kann sich in diesem Fall sofort an den Bürgen wenden, sobald der Kreditnehmer eine Rate nicht zahlt, ohne vorher gegen ihn vorzugehen oder auf eine erfolglose Vollstreckung zu warten.

In den Vertragsformularen der Banken ist die selbstschuldnerische Bürgschaft für Verbraucherkredite praktisch der Standard. Wer als Bürge unterschreibt, sollte davon ausgehen, dass die Bank ihn im Ernstfall direkt in Anspruch nimmt — die reine Ausfallbürgschaft ohne Verzicht ist die Ausnahme, nicht die Regel.

Warum muss eine Bürgschaftserklärung schriftlich abgegeben werden?

Eine Bürgschaftserklärung ist nach § 766 BGB nur wirksam, wenn der Bürge sie schriftlich abgibt — eine mündliche Zusage oder ein bloßes Versprechen reicht nicht. Die Schriftform soll den Bürgen vor Übereilung schützen und ihm die Tragweite der Erklärung bewusst machen, bevor er unterschreibt.

Die elektronische Form genügt für die Bürgschaftserklärung ausdrücklich nicht (§ 766 Satz 2 BGB) — anders als bei vielen anderen Verträgen reicht eine digitale Signatur allein nicht aus. Eine wirksame Bürgschaft braucht die eigenhändige Unterschrift auf Papier.

Eine Ausnahme gilt, wenn die Bürgschaft für den Bürgen selbst ein Handelsgeschäft ist — dann genügt nach § 350 HGB auch die mündliche Erklärung. Für Privatpersonen, die für Angehörige oder Freunde bürgen, greift diese Ausnahme so gut wie nie.

Heilungsvorschrift: Eine formunwirksame Bürgschaft wird nach § 766 Satz 3 BGB rückwirkend gültig, sobald der Bürge tatsächlich zahlt. Wer versehentlich nur formlos zugesagt hat, kann sich vor einer Zahlung also noch lösen — danach nicht mehr.

Was unterscheidet einen Bürgen von einem zweiten Kreditnehmer?

Ein Bürge haftet nur, wenn der Hauptschuldner ausfällt, und ist am Kreditvertrag selbst nicht beteiligt. Ein zweiter Kreditnehmer (Mitantragsteller) unterschreibt den Kreditvertrag dagegen mit und schuldet die volle Rate von Anfang an gleichrangig neben dem ersten Kreditnehmer — als Gesamtschuldner nach § 421 BGB.

Gesamtschuldner bedeutet: Die Bank kann die volle Rate wahlweise von beiden oder von jedem einzeln verlangen, bis zur vollständigen Zahlung. Anders als beim Bürgen kommt es nicht darauf an, ob der eine Schuldner zuerst „ausfällt" — beide sind von der ersten Rate an gleichermaßen in der Pflicht.

Für die Kreditprüfung zählt bei einem zweiten Kreditnehmer dessen Einkommen von vornherein mit — das erhöht häufig die bewilligte Kreditsumme. Ein Bürge erhöht dagegen in erster Linie die Ausfallsicherheit der Bank, ohne selbst Geld zu bekommen oder für die laufende Rate gebraucht zu werden.

Für die Schufa beider Beteiligten ist der Unterschied handfest: Der Kredit eines zweiten Kreditnehmers erscheint als eigener, aktiver Ratenkredit in dessen Datensatz und wirkt sich auf mehrere Score-Kriterien aus, darunter Kreditstatus, aufgenommene Ratenkredite in den letzten 12 Monaten und die längste Restlaufzeit aller Ratenkredite (Details auf der Seite Schufa und Schufa-Score). Eine Bürgschaft wird demgegenüber als eigener, störungsfrei laufender Vertrag geführt, mit eigener Speicherfrist von drei Jahren nach ihrer Erledigung.

Bürge oder zweiter Kreditnehmer: der Unterschied auf einen Blick

Bürgschaft im Vergleich zur Mitantragstellerschaft
MerkmalBürgeZweiter Kreditnehmer
VertragsparteiEigener Bürgschaftsvertrag, nicht Teil des KreditvertragsUnterschreibt den Kreditvertrag mit
ZahlungspflichtErst bei Zahlungsausfall des Hauptschuldners (Vorausklage bei Ausfallbürgschaft)Von der ersten Rate an, gleichrangig
Rechtsgrundlage§ 765 BGB§ 421 BGB (Gesamtschuld)
Erhält eigenes GeldNeinJa, gemeinsam mit dem Hauptschuldner
Wirkung auf die eigene SchufaStörungsfreier Vertrag, 3 Jahre nach Erledigung gespeichertEigener aktiver Ratenkredit, wirkt auf mehrere Score-Kriterien
FormvorschriftSchriftform zwingend, § 766 BGBForm wie ein regulärer Kreditvertrag

Quelle: §§ 421, 765, 766, 767, 771 BGB; Verhaltenskodex der deutschen Wirtschaftsauskunfteien für Prüf- und Speicherfristen, Stand 25.05.2024 (Ziff. IV.3.a).

Wann ist eine Bürgschaft sittenwidrig und damit unwirksam?

Eine Bürgschaft kann nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig sein, wenn sie den Bürgen krass finanziell überfordert und er sie erkennbar nur aus emotionaler Verbundenheit zum Hauptschuldner unterschrieben hat. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Schutz 1993 in einer Grundsatzentscheidung verankert (BVerfGE 89, 214).

Mit Beschluss vom 19.10.1993 (1 BvR 567/89, 1 BvR 1044/89 — BVerfGE 89, 214) entschied das Bundesverfassungsgericht, dass Zivilgerichte bei der Auslegung von § 138 und § 242 BGB die grundrechtlich geschützte Selbstbestimmung des Bürgen (Art. 2 Abs. 1 GG) beachten müssen — insbesondere, wenn eine strukturelle Unterlegenheit ausgenutzt wurde. Anlassfall war eine einkommenslose junge Frau, die für einen hohen Kredit ihres Vaters gebürgt hatte.

Zwei Merkmale müssen für die Sittenwidrigkeit typischerweise zusammenkommen: eine krasse finanzielle Überforderung — der Bürge kann die Bürgschaftssumme absehbar niemals aus eigenem pfändbarem Einkommen und Vermögen tilgen — und eine besondere emotionale Nähe zum Hauptschuldner, etwa Ehe-, Eltern-Kind- oder vergleichbare Verhältnisse, die die Bank ausgenutzt oder zumindest erkennbar in Kauf genommen hat.

Eine krasse Überforderung wird in der seitherigen Rechtsprechung regelmäßig angenommen, wenn der Bürge nicht einmal die Zinsen der verbürgten Summe aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens aufbringen könnte. Banken sind seit dieser Entscheidung gehalten, die wirtschaftliche Lage naher Angehöriger vor der Bürgschaft realistisch zu prüfen, statt sich auf die reine Unterschrift zu verlassen.

Wichtig für die Praxis: Sittenwidrigkeit ist die Ausnahme, nicht die Regel. Eine Bürgschaft, die sich der Bürge leisten kann und die er informiert und ohne Druck unterschrieben hat, bleibt wirksam — auch unter Ehepartnern oder zwischen Eltern und Kindern.

Was bedeutet die Bürgschaft für die eigene Kreditwürdigkeit des Bürgen?

Auch wenn noch keine Rate ausgefallen ist, ist die Bürgschaft für den Bürgen eine Eventualverbindlichkeit — eine mögliche künftige Zahlungspflicht, die Banken bei eigenen Finanzierungsanfragen des Bürgen mit einkalkulieren. Solange der verbürgte Kredit störungsfrei läuft, wird die Bürgschaft zudem bei Auskunfteien als eigener Vertrag des Bürgen geführt.

Eine Bank, bei der der Bürge später selbst einen Kredit beantragt, fragt üblicherweise nach bestehenden Bürgschaften — sie zählen zu den finanziellen Verpflichtungen, auch wenn noch keine Zahlung fällig war. Wer als Bürge bereits eine größere Summe „im Feuer" hat, kann dadurch beim eigenen Kreditwunsch schlechter dastehen, unabhängig davon, ob der verbürgte Kredit je Probleme macht.

Nach dem Verhaltenskodex der Wirtschaftsauskunfteien vom 25.05.2024 (Ziff. IV.3.a) wird eine störungsfrei laufende Bürgschaft — neben Girokonto, Kreditkarte, Ratenkredit und Leasing — bei der Schufa gespeichert und drei Jahre nach ihrer Erledigung gelöscht. Die Bürgschaft ist damit ein eigener Datenpunkt in der Bonitätsakte des Bürgen, unabhängig davon, ob sie je in Anspruch genommen wurde.

Kommt es tatsächlich zum Zahlungsausfall des Hauptschuldners und muss der Bürge einspringen, wirkt sich das wie ein eigener Zahlungsverzug aus — mit den entsprechenden negativen Einträgen und Speicherfristen, die die Seite Schufa und Schufa-Score im Detail erklärt.

In der eigenen Selbstauskunft der Bank taucht eine Bürgschaft üblicherweise als eigene Frage im Antragsformular auf, nicht nur als Datenpunkt bei der Auskunftei. Wer sie dort verschweigt, riskiert eine Ablehnung wegen unvollständiger Angaben oder eine spätere Anfechtung des eigenen Kreditvertrags — ehrliche Angaben sind auch hier der sicherere Weg.

Wie kommt man als Bürge wieder aus der Verpflichtung heraus?

Am sichersten endet eine Bürgschaft, wenn der verbürgte Kredit vollständig getilgt ist — sie erlischt dann automatisch mit der Hauptschuld (§ 767 BGB). Eine befristete Bürgschaft endet nach § 777 BGB mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Eine vorzeitige, einseitige Kündigung ist dagegen rechtlich nur in engen Ausnahmefällen möglich.

Der zuverlässigste Weg ist die vollständige Rückzahlung oder Umschuldung des verbürgten Kredits durch den Hauptschuldner — mit dem Erlöschen der Hauptschuld erlischt die akzessorische Bürgschaft automatisch mit (§ 767 BGB), ohne dass der Bürge selbst etwas unternehmen muss.

War die Bürgschaft von vornherein befristet (Zeitbürgschaft), wird der Bürge nach § 777 BGB mit Ablauf der Frist frei, wenn der Gläubiger sich nicht unverzüglich danach um die Verwertung bemüht. Eine unbefristete Höchstbetragsbürgschaft kennt diese automatische Grenze nicht.

Eine einvernehmliche Entlassung durch die Bank ist möglich, aber kein Rechtsanspruch — meist verlangt die Bank dafür eine gleichwertige Ersatzsicherheit, etwa einen neuen Bürgen oder eine Sachsicherheit. Wer aus einer Bürgschaft heraus will, sollte das Gespräch mit der Bank aktiv suchen, statt abzuwarten.

Bei unbefristeten Bürgschaften erkennt die Rechtsprechung unter engen Voraussetzungen ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund an — etwa bei einer wesentlichen, für den Bürgen bei Vertragsschluss nicht erkennbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Hauptschuldners. Das ist stets eine Frage des Einzelfalls und ohne rechtlichen Rat kaum durchzusetzen.

Kann der Bürge das gezahlte Geld vom Hauptschuldner zurückfordern?

Ja. Zahlt der Bürge die Bank aus, geht die Forderung gegen den Hauptschuldner kraft Gesetzes auf ihn über (§ 774 Abs. 1 BGB) — er tritt an die Stelle der Bank und kann das gezahlte Geld vom Hauptschuldner zurückverlangen. In der Praxis ist dieser Rückgriffsanspruch oft wenig wert, weil der Hauptschuldner meist genau deshalb nicht zahlen konnte.

Der gesetzliche Forderungsübergang (Legalzession) nach § 774 BGB bewahrt den Bürgen davor, im Innenverhältnis leer auszugehen: Er übernimmt automatisch die Rechte der Bank gegen den Hauptschuldner, einschließlich etwaiger Sicherheiten, ohne dass es einer gesonderten Abtretung bedarf.

Wirtschaftlich ist dieser Anspruch häufig nur ein Papieranspruch. Wer als Hauptschuldner einen Kredit nicht mehr bedienen konnte, ist in aller Regel auch nicht in der Lage, den Bürgen anschließend zu entschädigen — der Rückgriff hilft rechtlich, aber selten tatsächlich, und Bürgen sollten ihre Entscheidung nie darauf verlassen, das Geld später zurückzubekommen.

Bürgen mehrere Personen für dieselbe Schuld, haften sie untereinander als Gesamtschuldner und können sich intern anteilig ausgleichen, wenn einer von ihnen mehr gezahlt hat, als seinem Anteil entspricht. Wer sich zu mehreren verbürgt, sollte diese interne Aufteilung vorab schriftlich festhalten, statt sie im Streitfall klären zu müssen.

Welche Alternativen gibt es zur Bürgschaft?

Bevor jemand für einen fremden Kredit unterschreibt, lohnt sich der Blick auf Wege, die diese persönliche Haftung vermeiden.

  • Ein kleinerer Kreditbetrag, der ohne zusätzliche Sicherheit allein aus dem Einkommen des Hauptschuldners tragfähig ist
  • Eine Sachsicherheit statt einer Personensicherheit — etwa die Abtretung eines Fahrzeugbriefs oder einer Lebensversicherung
  • Ein zweiter Kreditnehmer mit sauberer Bonität statt eines Bürgen, wenn beide den Kredit ohnehin gemeinsam nutzen wollen
  • Eine Bank, die auch ohne Bürgen mit einem negativen Schufa-Eintrag prüft — Details auf der Seite Kredit trotz negativer Schufa
  • Ein kleinerer, dafür schufafrei geprüfter Kleinkredit — Details auf der Seite Kleinkredit ohne Schufa
  • Wenn keiner dieser Wege trägt: die kostenlose, unabhängige Beratung statt einer Bürgschaft, die absehbar zu groß ist — Details auf der Seite Kredit abgelehnt

Checkliste: worauf Sie vor der Unterschrift achten sollten

Eine Bürgschaftserklärung ist in wenigen Minuten unterschrieben und bindet oft für Jahre. Diese Punkte gehören vorher geklärt.

  1. Eigene Belastbarkeit realistisch rechnen

    Prüfen Sie, ob Sie die verbürgte Summe notfalls aus eigenem pfändbarem Einkommen und Vermögen tragen könnten — nicht nur, ob Sie es sich vorstellen können.

  2. Bonität des Hauptschuldners einschätzen

    Verlangen Sie realistische Auskunft über Einkommen, laufende Verpflichtungen und den Zweck des Kredits, bevor Sie unterschreiben — nicht danach.

  3. Selbstschuldnerisch oder Ausfallbürgschaft prüfen

    Lesen Sie im Vertragstext nach, ob Sie auf die Einrede der Vorausklage verzichten. Steht dort „selbstschuldnerisch" oder ein entsprechender Verzicht, kann die Bank Sie sofort in Anspruch nehmen.

  4. Betrag und Dauer genau prüfen

    Eine Höchstbetragsbürgschaft begrenzt Ihre Haftung nach oben, eine Bürgschaft für „alle Verbindlichkeiten" des Hauptschuldners in der Regel nicht. Fragen Sie ausdrücklich nach einer Summenbegrenzung.

  5. Auswirkung auf die eigene Bonität einplanen

    Rechnen Sie damit, dass die Bürgschaft bei Ihren eigenen künftigen Kreditanfragen als Verpflichtung mitzählt — auch wenn nie eine Rate ausgefallen ist.

  6. Bei Zweifeln unabhängigen Rat einholen

    Bei größeren Summen lohnt sich eine kurze Rechtsberatung oder ein Gespräch bei der Verbraucherzentrale, bevor Sie unterschreiben — nicht erst, wenn etwas schiefgeht.

„Kredit ohne Schufa mit Bürgen sofort" — Vorsicht bei diesem Versprechen

Im Netz kursieren Angebote, die einen Kredit „ohne Schufa, mit Bürgen, sofort" versprechen — oft verbunden mit einer schnellen Zusage noch vor jeder Prüfung der Unterlagen. Ein Bürge ersetzt die Kreditwürdigkeitsprüfung nicht: Auch mit Bürgschaft ist jeder seriöse Kreditgeber nach § 505a BGB zur Prüfung verpflichtet.

Die folgenden Merkmale gelten unabhängig davon, ob mit oder ohne Bürgen geworben wird — sie zeigen, wann ein Angebot abzubrechen ist.

Woran Sie ein unseriöses Angebot erkennen

Ein Kreditvermittler darf erst dann eine Vergütung verlangen, wenn das Darlehen ausgezahlt und die Widerrufsfrist abgelaufen ist (§ 655c BGB). Wer vorher Geld will, handelt gegen das Gesetz. Die folgenden Merkmale sind harte Abbruchgründe:

  • Vorkosten jeder ArtBearbeitungs-, Auslagen- oder Beratungsgebühr, bevor Geld geflossen ist.
  • Zahlung per Nachnahmefür Unterlagen, die Sie nicht angefordert haben.
  • „Garantierte Zusage" oder „100 % Kreditzusage"eine Zusage ohne Prüfung kann es nicht geben.
  • Koppelgeschäftder Kredit kommt nur zusammen mit Versicherung, Bausparvertrag oder Beteiligung.
  • Kein vollständiges Impressumkeine Erlaubnisangabe, Kontakt nur über Messenger oder Kleinanzeigen.

Weitere Warnzeichen und eine Prüfung Punkt für Punkt stehen im Seriositäts-Check. Haben Sie bereits gezahlt: Die Zahlung ist ohne Rechtsgrund erfolgt und kann zurückgefordert werden. Die kostenlose Schuldnerberatung in Ihrer Stadt hilft beim Schreiben.

Je nach Ihrer Situation

Diese Seite erklärt die Bürgschaft als Rechtsinstrument. Für den nächsten Schritt:

  • Sie haben einen negativen Schufa-Eintrag

    Welche Bank trotz eines Eintrags noch prüft — mit oder ohne Bürgen — erklärt die Seite Kredit trotz negativer Schufa.

    Konkrete Wege statt Bürgschaft
  • Sie sind selbstständig

    Warum Selbstständigen oft ein Bürge oder zweiter Kreditnehmer vorgeschlagen wird und welche Alternativen es gibt, zeigt die Seite Kredit für Selbstständige ohne Schufa.

    Eigene Einkommenslage
  • Sie sind aktuell arbeitslos

    Welche Wege ohne festes Erwerbseinkommen realistisch bleiben, erklärt die Seite Kredit für Arbeitslose ohne Schufa.

    Ohne festes Einkommen
  • Sie wollen erst Ihre Chancen einschätzen

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Häufige Fragen

Haftet ein Bürge automatisch für die gesamte Kreditsumme?

Nur bis zur vereinbarten Höchstsumme, wenn eine Höchstbetragsbürgschaft vereinbart wurde. Fehlt eine Begrenzung, haftet der Bürge grundsätzlich für die gesamte offene Forderung samt Zinsen und Kosten — deshalb ist die genaue Formulierung im Vertrag entscheidend.

Kann ein Bürge vom Kreditvertrag selbst zurücktreten?

Nein, der Bürge ist nicht Partei des Kreditvertrags und hat dort kein eigenes Widerrufsrecht. Die eigene Bürgschaftserklärung kann er nur unter engen Voraussetzungen angreifen — etwa wegen Sittenwidrigkeit oder eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts.

Verbessert eine Bürgschaft die Chancen auf einen Kredit ohne Schufa-Abfrage?

Nein. Ein Bürge macht einen regulär geprüften Kredit trotz schwacher Bonität wahrscheinlicher, ersetzt aber keine schufafreie Prüfung. Kredite, die die Schufa systembedingt nicht abfragen, bleiben eine eigene Produktkategorie, unabhängig von einer Bürgschaft.

Muss der Bürge volljährig und in Deutschland wohnhaft sein?

Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit sind Voraussetzung. Ein Wohnsitz in Deutschland ist keine gesetzliche Pflicht, wird von Banken aber aus praktischen Gründen — etwa zur Durchsetzbarkeit im Ernstfall — häufig verlangt.

Was passiert, wenn der Bürge selbst die Bürgschaftssumme nicht zahlen kann?

Dann kann die Bank die Forderung gegen den Bürgen wie jede andere titulieren und vollstrecken, bis hin zur Lohnpfändung im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen. Der Bürge sollte frühzeitig eine Ratenvereinbarung suchen oder sich beraten lassen, statt abzuwarten.

Zählt eine Bürgschaft zur eigenen Bonitätsauskunft, auch wenn sie nie in Anspruch genommen wurde?

Ja, als störungsfrei laufender Vertrag wird sie bei den Auskunfteien geführt und erst drei Jahre nach ihrer Erledigung gelöscht — unabhängig davon, ob je eine Zahlung fällig wurde.

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Quellen

  1. § 765 BGB — Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
  2. § 766 BGB — Schriftform der Bürgschaftserklärung
  3. § 767 BGB — Umfang der Bürgschaftsschuld (Akzessorietät)
  4. § 771 BGB — Einrede der Vorausklage
  5. § 773 BGB — Ausschluss der Einrede der Vorausklage (selbstschuldnerische Bürgschaft)
  6. § 777 BGB — Bürgschaft auf Zeit
  7. § 421 BGB — Gesamtschuldner
  8. § 138 BGB — Sittenwidriges Rechtsgeschäft
  9. BVerfG, 19.10.1993 — 1 BvR 567/89, 1 BvR 1044/89 (BVerfGE 89, 214, Bürgschaftsentscheidung) (Stand: 19. Oktober 1993)
  10. Verhaltenskodex für die Prüf- und Speicherfristen der Wirtschaftsauskunfteien (Ziff. IV.3.a, Bürgschaft) (Stand: 25. Mai 2024)
  11. § 505a BGB — Kreditwürdigkeitsprüfung

Wer diese Seite verantwortet

Thomas Mücke vermittelt seit 15 Jahren Konsumentenkredite und betreibt kredit-ohne-schufa.de seit 2004. Inhaberin der Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO ist die Astuna GmbH; die zuständige Aufsichtsbehörde steht im Impressum. Er schreibt hier, was er in der Vermittlung sieht — auch dann, wenn die ehrliche Antwort „kein Kredit" lautet.Stand: 8. August 2026 · geprüft von Thomas Mücke